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S a t z u n g

 

zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von

 

Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Bockhorn vom o2.o9.1987

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom o8.12.1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.o1.1993 (BGBl. I S. 5o) in Verbindung mit § 6 der Nieders. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.o6.1982 (Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1991 (Nds. GVBl. S. 367) hat der Rat der Gemeinde Bockhorn in seiner Sitzung am o1.o4.1993 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Bockhorn vom o2.o9.1987 erlassen:

 

§ 1

 

§ 6 erhält folgende Fassung:

 

Anteil der Gemeinde am beitragspflichtigen Erschließungsaufwand

 

Von dem ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwand trägt die Gemeinde 1o v.H.

 

§ 2

 

§ 1o erhält folgende Fassung:

 

Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen

 

  1. Straßen, Wege und Plätze, Fußwege und Wohnwege sowie Sammelstraßen (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 – 3 BauGB) sind endgültig hergestellt, wenn

 

  1. sie an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen sind,
  2. die Gemeinde Eigentümerin ihrer Flächen ist,
  3. die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen vorhanden sind.

 

  1. Dabei sind hergestellt

 

  1. Fahrbahn, Geh- und Radwege sowie Mischflächen (Kombination aus Fahrbahn und Gehweg ohne Abgrenzung untereinander), wenn sie einen Unterbau und eine Decke aus Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweisen,
  2. die Fußwege und Wohnwege, wenn sie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise erhalten haben,
  3. die Entwässerungsanlagen, wenn die Straßenrinnen, die Straßeneinläufe und die zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers erforderlichen Leitungen betriebsfertig hergestellt sind,
  4. die Beleuchtungseinrichtungen, wenn eine der Größe der Anlage und den örtlichen Verhältnissen angepaßte Anzahl von Beleuchtungskörpern hergestellt ist.

 

  1. Park- und Grünflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz haben, die Gemeinde Eigentümerin ihrer Flächen ist und

 

  1. die Parkflächen die in Ziff. 2 lit. a), c) und d) aufgeführten Herstellungsmerkmale aufweisen,
  2. die Grünflächen gärtnerisch gestaltet sind.

 

  1. Durch Sondersatzung können im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale einer Erschließungsanlage abweichend von Ziff. 1 bis 3 festgelegt werden.
    § 3

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am o1.o8.1993 in Kraft.

Bockhorn, den o1.o4.1993 Der Gemeindedirektor

In Vertretung:

gez. Spiekermann gez. Ihmels

Bürgermeister

 

Veröffentlichung:

 

Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 2o am 21. Mai 1993

 

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