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Erste Verordnung zur Änderung der
"Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung
in der Gemeinde Bockhorn"
(Verordnung vom 28.01.1997, Bekanntmachung Amtsblatt Weser-Ems vom 21.02.1997, S. 262)
Auf Grund der §§ 1, 54 und 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Neufassung vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 101) hat der Rat der Gemeinde Bockhorn in seiner Sitzung am 18.10.2001.folgende Verordnung beschlossen:
§ 1
§ 4 wird wie folgt neu gefaßt:
Ordnungswidrig nach § 59 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 2 und 3 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann danach mit einer Geldbuße bis zu 5000,-- € geahndet werden.
§ 2
Das Straßenverzeichnis, das Bestandteil der Straßenreinigungsverordnung ist, erhält eine Neufassung gemäß Anlage zu dieser Verordnung.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bockhorn, den 01.11.2001
Gemeinde Bockhorn
(Bürgermeister) (Gemeindedirektor)
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