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S a t z u n g
über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Bockhorn
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22.o8.1996 (Nds. GVBl. S. 382), des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.o5.1996 (Nds. GVBl. S. 242) und des § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.o6.1992 (Nds. GVBl. S. 183), hat der Rat der Gemeinde Bockhorn in seiner Sitzung am 23. Sept. 1997 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
- Die Gemeinde Bockhorn betreibt die Abwasserbeseitigung aus Grundstücksabwasseranlagen (Kleinkläranlagen und abflußlose Gruben) als öffentliche Einrichtung (dezentrale Abwasseranlage) nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 17.12.1996.
- Für die Inanspruchnahme dieser Einrichtung erhebt die Gemeinde Abwassergebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Gebührenmaßstab
- Die Abwassergebühr wird nach den Kosten für eine Abfuhr von Abwasser bzw. Fäkalschlamm aus einer Grundstücksabwasseranlage und der Menge bemessen, die aus der Grundstücksabwasseranlage entnommen und abgefahren wird. Berechnungseinheiten für die Gebühr sind die Faktoren "1 cbm Fäkalschlamm bzw. Abwasser" sowie "1 Abfuhr von Abwasser aus einer Grundstücksabwasseranlage."
§ 3
Gebührensätze
- Die Abwassergebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen bzw. abflußlosen Sammelgruben:
- Kosten für eine Abfuhr
- - je Abfuhr im gewöhnlichen Abfuhrzeitraum: 132,5o DM
- - je Abfuhr außerhalb des gewöhnlichen Abfuhrzeitraums: 154,9o DM
- Kosten für einen cbm Fäkalschlamm bzw. Abwasser
- je cbm entnommenen Fäkalschlamms 26,00 DM
- je cbm entnommenen Abwassers aus der ordnungsgemäßen
abflußlosen Sammelgrube 13,50 DM
§ 4
Gebührenpflichtige
- Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
- Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 9 Ziff. 1.) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
§ 5
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
- Die Gebührenpflicht entsteht bei bestehenden Grundstücksabwasseranlagen mit Beginn der dezentralen Entsorgung durch die Gemeinde und im übrigen mit der Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage. Sie erlischt, sobald die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.
§ 6
Erhebungszeitraum
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit
- Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
§ 8
Auskunftspflicht
- Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
- Die Gemeinde kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Ziff. 1. zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen. Insbesondere ist der ungehinderte Zugang zu allen auf dem Grundstück gelegenen Abwasseranlagen zu gewähren.
§ 9
Anzeigepflicht
- Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
- Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 10
Datenverarbeitung
- Zur Festsetzung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 NDSG) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 NDSG (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Abschriften; Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung) durch das Finanz- und Steueramt sowie das Bau- und Umweltamt der Gemeinde zulässig.
- Die vorgenannten Ämter dürfen die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekanntgewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Ziff. 1. genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde-, und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig i.S. von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 8 Ziff. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
- entgegen § 8 Ziff. 1 verhindert, daß die Gemeinde an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;
- entgegen § 9 Ziff. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt;
- entgegen § 9 Ziff. 2 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, daß Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen;
- entgegen § 9 Ziff. 2 S. 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
- Diese Abgabensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen vom 12.11.1987 i.d.F. vom 22.12.1993 außer Kraft.
- Für den Erhebungszeitraum 1997 werden bis zum 31.08.1997 die nach dieser Satzung zu berechnenden Abwassergebühren der Höhe nach auf die sich aus der Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen vom 12.11.1987 i.d.F. vom 22.12.1993 ergebende Gebührenhöhe beschränkt.
Bockhorn, den 1997
Spiekermann Murmann
Bürgermeister Gemeindedirektor
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Bockhorn
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.o8.1996 (Nds. GVBl. S. 382), des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.o5.1996 (Nds. GVBl. S. 242), und des § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.1992 (Nds. GVBl. S. 183), hat der Rat der Gemeinde Bockhorn in seiner Sitzung am 18.02.1999 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 3 erhält folgende Fassung:
- Die Abwassergebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen und abflußlosen Sammelgruben:
Kosten für eine Abfuhr:
- - je Abfuhr im gewöhnlichen Abfuhrzeitraum: 115,25 DM
- - je Abfuhr außerhalb des gewöhnlichen Abfuhrzeitraumes: 242,85 DM
- Kosten für einen cbm Fäkalschlamm bzw. Abwasser:
- je cbm entnommener Fäkalschlamm: 17,70 DM
- je cbm entnommenes Abwasser aus einer ordnungsgemäßen
abflußlosen Sammelgrube: 17,70 DM
§ 2
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.03.1999 in Kraft.
Bockhorn, den 18.02.1999
Spiekermann Murmann
Bürgermeister Gemeindedirektor
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Bockhorn
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung ( NGO ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.08.1996 ( Nds. GVBl. S. 382), des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes ( NKAG ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.1996 ( Nds. GVBl. S. 242 ), und des § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Ab-wasserabgabengesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.1992 ( Nds. GVBl. S. 183 ), hat der Rat der Gemeinde Bockhorn in seiner Sitzung am 18.10.2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 3 erhält folgende Fassung :
1.)Die Abwassergebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen und abflußlosen Sammelgruben:
A) Kosten für eine Abfuhr: - je Abfuhr im gewöhnlichen Abfuhrzeitraum: 66,20 € - je Abfuhr außerhalb des gewöhnlichen Abfuhrzeitraumes:146,40 €
B) Kosten für einen cbm Fäkalschlamm bzw. Abwasser: - je cbm entnommener Fäkalschlamm: 9,70 € - je cbm entnommenes Abwasser aus einer ordnungsgemäßen ablußlosen Sammelgrube: 9,70 €
§ 2
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft.
Bockhorn, den 18.10.2001
Spiekermann Murmann
(Bürgermeister) (Gemeindedirektor)
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